Unerwünschte Telefon­anrufe von Kranken­versicherungs­vermittlern sind ein Ärgernis. Wenn unseriöse Vermittler aggressiv auftreten oder mit Falsch­informationen Vertrags­abschlüsse erschleichen wollen, liegt es im Interesse der Versicherer, dass sich ihre Kundinnen und Kunden gegen Belästigungen und Missbräuche wehren können.

Die Krankenversicherer haben deshalb eine Vereinbarung getroffen. Mit verbindlichen Qualitäts- und Transparenzmassnahmen schafft diese mehr Rechtssicherheit und gibt Privatpersonen und Organisationen ein rechtliches Mittel in die Hand, gegen Missbräuche vorzugehen. Die Vereinbarung betrifft die Grund- und Zusatzversicherungen.

Die Aufsichtskommission prüft auf Antrag von Betroffenen, ob eine Verletzung der Vereinbarung vorliegt und spricht bei Vorliegen eines Verstosses Sanktionen gegen die Krankenversicherer aus.

Für wen gelten die Standards?

Die Standards gelten für alle Kranken­ver­sich­er­er, die der Branchenvereinbarung Vermittler beigetreten sind. Diese haben sich verpflichtet, die darin fest­gehaltenen Qualitätsstandards in vollem Umfang zu erfüllen, auf telefonische Kaltakquise zu verzichten und die Höchstbeträge bei der Entschädigung der Vermittler nicht zu überschreiten.

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Wer kann einen Verstoss melden?

Einzelne Versicherte und Konsumenten­organisationen, die Verbände, die der Sanktionsvereinbarung untersehenden Versicherer und die Vermittler können bei der Aufsichtskommission Verstösse melden, wenn sie der Ansicht sind, ein der Sanktions- und Verfahrensordnung unterstehender Versicherer habe die in der Vereinbarung umschriebenen Qualitätsstandards oder die Regeln über die Entschädigung verletzt.

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Sanktionen bei Verstössen

Wenn einem angezeigten Versicherer eine Verletzung von Standards nachgewiesen wird, spricht die Aufsichtskommission Sanktionen aus. Verstösse können im Bereich Grundversicherung mit Konventionalstrafen mit bis zu 100'000 Franken und im Bereich Zusatzversicherung mit bis zu 500'000 Franken sanktioniert werden. 

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