Ablauf bei Verstössen
Die Verbände, die der Sanktionsvereinbarung unterstehenden Versicherer, die Vermittler, einzelne Versicherte und Konsumentenorganisationen können bei der Aufsichtskommission eine Anzeige erstatten, wenn sie der Ansicht sind, ein der Sanktionsvereinbarung unterstehender Versicherer habe die in der Branchenvereinbarung umschriebenen Qualitätsstandards oder die Regeln über die Entschädigung (nachfolgend gesamthaft "Standards") verletzt.
Die Anzeige ist schriftlich an das Sekretariat der Aufsichtskommission zu richten. In der Anzeige sind der eines Fehlverhalten bezichtigte Versicherer sowie die behauptete Verletzung von Standards in knapper Form darzulegen.
Der Anzeiger wird nicht Verfahrenspartei.
Erweist sich eine Anzeige als offensichtlich unbegründet, wird kein Verfahren eröffnet. Der Präsident der Aufsichtskommission trifft diesen Entscheid und teilt ihn dem Anzeiger schriftlich mit.
Erweist sich eine Anzeige nicht sofort als offensichtlich unbegründet, betraut der Präsident der Aufsichtskommission ein Mitglied der Aufsichtskommission als Untersuchungsbeauftragten damit, den behaupteten Sachverhalt zu ermitteln.
I.d.R. soll es sich um ein Mitglied handeln, welches von jenem Verband nominiert wurde, welchem der angezeigte Versicherer nicht angehört.
II Untersuchung
Der Untersuchungsbeauftragte ermittelt den Sachverhalt nach pflichtgemässem Ermessen.
Der angezeigte Versicherer ist zur Mitwirkung verpflichtet. Der Untersuchungsbeauftragte kann vom angezeigten Versicherer und von anderen Versicherern schriftlich Auskünfte einholen und Unterlagen einverlangen. Ferner kann er Personen befragen und Gutachten einholen.
Der Untersuchungsbeauftragte kann den Anzeiger auffordern, seine Anzeige schriftlich oder mündlich zu erläutern.
Der Untersuchungsbeauftragte gibt dem angezeigten Versicherer Gelegenheit, sich schriftlich oder mündlich zu den behaupteten Vorwürfen zu äussern.
Kommt der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss, dass ein hinreichender Verdacht auf eine Verletzung von Standards besteht, überweist er das Dossier an die Aufsichtskommission zur Entscheidung. Der Untersuchungsbeauftragte stellt Antrag (insb. zur Sanktion und zu den Kostenfolgen) und begründet diesen knapp.
Kommt der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss, dass kein hinreichender Verdacht auf eine Verletzung der Standards besteht, stellt er das Verfahren ein. Er unterbreitet seinen knapp begründeten Entscheid dem Präsidenten der AK zur Genehmigung. Erteilt dieser die Genehmigung nicht, wird das Verfahren fortgesetzt. Andernfalls ist es definitiv beendet.
Der Einstellungsentscheid ist den Verbänden, dem angezeigten Versicherer sowie dem Anzeiger zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid besteht nicht. Das Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilligen Anzeigen kann der Untersuchungsbeauftragte jedoch dem Anzeiger im Einstellungsentscheid die Verfahrenskosten auferlegen.
III Sanktionsverfahren
Stellt der Untersuchungsbeauftragte einen Antrag auf Durchführung des Sanktionsverfahrens, bestimmt der Präsident der Aufsichtskommission aus dem Kreise ihrer Mitglieder das Dreiergremium, welches den Fall führen und entscheiden wird. 13 I.d.R. soll das Dreiergremium wie folgt zusammengesetzt sein: Präsident der AK (Vorsitz) sowie je ein Mitglied aus dem Kreis des Konsumentenschutzes und ein Mitglied, welches von jenem Verband nominiert wurde, welchem der angezeigte Versicherer nicht angehört.
Die Aufsichtskommission entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen darüber, ob der angezeigte Versicherer Standards verletzt hat, und über Art und Höhe einer allfälligen Sanktion. Die Aufsichtskommission entscheidet grundsätzlich aufgrund der Akten. Sie kann jedoch zusätzliche Beweise erheben; insbesondere auch den Anzeiger, Vertreter des angezeigten Versicherers und den Untersuchungsbeauftragten anhören.
Kommt die Aufsichtskommission zum Schluss, dass dem angezeigten Versicherer keine Sanktion aufzuerlegen sei, stellt sie das Verfahren ein. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und den Verbänden, dem angezeigten Versicherer und (im Dispositiv) dem Anzeiger zuzustellen.
Wenn dem angezeigten Versicherer eine Verletzung von Standards nachgewiesen werden kann, ist eine Sanktion auszufällen. Kommt die Aufsichtskommission zum Schluss, dass eine Sanktion auszufällen ist, legt sie die Höhe der Konventionalstrafe(n) fest, spricht allenfalls einen Verweis aus und beschliesst über eine allfällige mediale Publikation des Dispositivs des Entscheids.
Verhängt die Aufsichtskommission eine Sanktion, kann sie dem angezeigten Versicherer die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen. Im Übrigen ist das Sanktionsverfahren kostenlos.
Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und den Verbänden, dem angezeigten Versicherer und (im Dispositiv) dem Anzeiger zuzustellen.
Andernfalls entscheidet das Schiedsgericht
Die Aufsichtskommission setzt dem angezeigten Versicherer eine Frist von einem Monat, die Konventionalstrafe zu bezahlen. Bezahlt der angezeigt Versicherer die Konventionalstrafe(n) fristgerecht, findet das Sanktionsverfahren sein Ende. Andernfalls entscheidet das Schiedsgericht.
Verfahren vor dem Schiedsgericht
Leistet der angezeigte Versicherer die Konventionalstrafe nicht innert der einmonatigen Frist, entscheidet anstelle der staatlichen Gerichte ein Dreierschiedsgericht mit Sitz in Bern über das Vorliegen einer Verletzung der Standards und die deshalb allenfalls auszufällende(n) Sanktion(en).
Das Schiedsverfahren wird durch die Verbände gemeinsam als Kläger eingeleitet, und zwar mit einer kurzen eingeschriebenen Eingabe an den angezeigten Versicherer als Beklagten. In ihrer Eingabe haben die Verbände ihre Anträge zu stellen und einen Schiedsrichter zu nominieren.
Falls ein Verband trotz schriftlicher Aufforderung durch den anderen Verband bei der Einleitung des Schiedsverfahrens und gegebenenfalls der Bestimmung des Vorsitzenden während mehr als 30 Tagen nicht mitwirkt, kann der andere Verband das Schiedsverfahren allein einleiten und führen. Der säumige Verband ist von der weiteren Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen. Wird der das Schiedsverfahren führende Verband vom Schiedsgericht zur Tragung von Kosten oder zu einer Prozessentschädigung verurteilt, hat ihn der säumige Verband gemäss einem internen Verteilschlüssel schadlos zu halten.
Der angezeigte Versicherer hat innert 30 Tagen nach Empfang der Eingabe in einer Eingabe an die Verbände seine Anträge zu stellen und einen Schiedsrichter zu nominieren. Die beiden nominierten Schiedsrichter ernennen gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Nominiert der angezeigte Versicherer innert der 30-tätigen Frist keinen Schiedsrichter oder können sich die beiden von den Parteien nominierten Schiedsrichter nicht innert weiteren 30 Tagen auf einen Vorsitzenden einigen, nimmt der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Ernennung auf Antrag der Verbände oder des angezeigten Versicherers vor.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 353 ff. ZPO. Soweit das Gesetz keine Regelung enthält, entscheidet das Schiedsgericht nach Konsultation der Parteien selbst über das Verfahren.
Das Schiedsgericht wendet Schweizer Recht an.
Das Schiedsgericht kann im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge und der Sanktionsvereinbarung auch höhere Konventionalstrafen aussprechen als die Aufsichtskommission. Das Schiedsgericht kann die Publikation des Schiedsspruchs im Dispositiv anordnen.
Das Schiedsverfahren ist vertraulich und nicht öffentlich. Vorbehalten bleibt eine Publikation des Schiedsspruchs im Dispositiv.
Das Schiedsverfahren ist kostenpflichtig. Über Kosten- und Entschädigungsfolgen entscheidet das Schiedsgericht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an das Bundegericht gemäss Art. 389 ZPO.