Allgemeinverbindlicherklärung


Allgemeinverbindlicherklärung per 1. September 2024

Der Bundesrat hat per 1. September 2024 drei Punkte der Branchenvereinbarung allgemeinverbindlich erklärt. Sie gelten ab diesem Zeitpunkt für alle Krankenversicherer, unabhängig davon, ob sie der Branchenvereinbarung beigetreten sind oder nicht. Es handelt sich um die Folgenden:

-           Das Verbot für Versicherer, potentielle Kunden durch telefonische Kaltakquise anzuwerben;

-           die Pflicht für Vermittlerinnen und Vermittler, bei einem Beratungsgespräch ein Protokoll zu erstellen und dieses durch die Kundin oder den Kunden                     unterzeichnen zu lassen;

-           die maximale Entschädigungshöhe von Vermittlerinnen und Vermittlern für den Abschluss einer Grund- oder Zusatzversicherung.

Die Meldestelle kann nur dann tätig werden, wenn Produkte von Versicherern betroffen sind, welche der Branchenvereinbarung 3.0 beigetreten sind. Bei Verletzungen durch andere Versicherer können sie sich an die staatlichen Aufsichtsbehörden oder die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden.  

Weitere Informationen können Sie der Medienmitteilung des Bundes (Medienmitteilung) und den Mitteilungen der Verbände der Krankenversicherer (curafutura und santésuisse) entnehmen.