Bisherige Vermittlungen
Geschäfts-Nr. 2024-2
Sachverhalt: Die Meldeerstattenden berichteten, dass eine Vermittlerin sie zu Hause beraten und ihnen verschiedene Zusatzversicherungen des Versicherers X empfohlen habe. Nach dem Gespräch teilten sie der Vermittlerin und dem Versicherer X per E-Mail mit, dass sie keine Zusatzversicherung abschliessen wollen. Einen Monat später erhielten sie vom Versicherer X Versicherungspolicen für Grund- und Zusatzversicherungen und kurz darauf eine Kündigungsbestätitung ihres Vorversicherers Y. Die Meldeerstattenden wandten sich irritiert an Vorversicherer Y. Dieser bestätigte, dass es sich bei der Kündigung um einen Fehler handle, und nahm die Meldeerstattenden wieder in die Zusatzversicherung auf. Bei Einsicht in das Kündigungsschreiben stellten die Meldeerstattenden fest, dass die Unterschriften auf der Kündigung nicht von ihnen stammten.
Verletzungen BVV: Die Meldestelle ging von folgenden Verletzungen der BVV aus und betraute eine Fachperson mit den weiteren Abklärungen und Vermittlungen:
• Ziff. 6 Abs. 3 BVV2.0: Keine fachkundige und kompetente Beratung
• Ziff. 7 Abs. 2 BVV2.0: Nichteinhaltung Voraussetzung Beratungsperson
• Ziff. 8 Abs. 4 und 5 BVV2.0: Nichterfüllung Mindestanforderungen Beratungsprotokoll
Vermittlung: Auf Nachfrage der Fachperson bestätigte Versicherer X, dass die Vermittlerin bei ihm angestellt sei und die Kündigungsschreiben irrtümlich an Versicherer Y gesandt worden seien. Nach internen Abklärungen und gemäss ihrer Aussage gebe es jedoch keine Anhaltspukte dafür, dass die Vermittlerin die Kündigung unterzeichnet habe. Versicherer X entschuldigte sich für den Fehler und sicherte zu, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Abschluss: Versicherer Y nahm die Meldeerstattenden wieder in die Zusatzversicherung auf. Versicherer X betrachtete den Fall mit der Entschuldigung als abgeschlossen. Die Frage nach den Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben blieb offen und kann durch die Meldestelle nicht geklärt oder durch Vermittlung beigelegt werden. Eine Einigung ist nicht zustande gekommen.