Vereinbarung

Die Branchenvereinbarung «Vermittler» schafft mit verbindlichen Qualitäts- und Transparenzmassnahmen mehr Rechtssicherheit zu Gunsten der Kundinnen und Kunden. Die unterzeichnenden Krankenversicherer verpflichten sich, nur noch mit externen Vermittlern zusammenzuarbeiten, die auf die telefonische Kaltakquise verzichten und die vorgegebenen Standards einhalten.

Die Branchenvereinbarung 2.0 ist seit 1. September 2023 in Kraft.

Regeln für externe Vermittler

Qualitätsvorgaben

Externe Vermittler müssen die geltenden Vorschriften strikte einhalten. Sie verpflichten sich, bei der Werbung und Akquise geschulte Mitarbeitende einzusetzen und mittels geeigneter Massnahmen dafür zu sorgen, dass bestehende und potenzielle Kundinnen und Kunden fachkundig und kompetent beraten werden. Sie müssen im Weiteren die Herkunft eines Termins dokumentieren und die Mindestvorgaben für Beratungsprotokolle einhalten.

Kaltakquise ist nicht erlaubt

Die Versicherer verpflichten sich, auf telefonische Kaltakquise durch eigene oder externe Partner zu verzichten. Das heisst, Telefonanrufe ohne Kundenbeziehung sind nicht mehr erlaubt.

Provisionen an die Vermittler werden begrenzt

Für den Abschluss einer Grundversicherung darf ein Versicherer dem Vermittler maximal 70 Franken Provision bezahlen. Die Gesamtheit der dem Vermittler ausgerichteten Entschädigung im Bereich der Zusatzversicherung muss insgesamt betriebdswirtschaftlich und durch die Behörde überprüfbar sein.

Rechte von Kundinnen und Kunden bei einem Verkaufsgepräch

Vermittler, die potenzielle oder bestehende Kundinnen und Kunden im Auftrag von der Vereinbarung beigetretenen Versicherern kontaktieren, müssen folgende Qualitätsstandards einhalten:

  • Beachtung von Sperrvermerken (Sterneintrag) in den Verzeichnissen von Telefonanbietern (z.B. Swisscom Directories). Ausnahmen sind bestehende oder frühere Kundenbeziehungen (nicht älter als 36 Monate)
  • Schutz der Privatsphäre: Keine Anrufe ausserhalb 8.00 und 20.30 Uhr, samstags ausserhalb 9.00 und 16.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen. Ausnahmen sind möglich, wenn Termine mit Kunden abgesprochen werden.
  • Für Telefonaktionen aller Art gelten die Wahrheits- und Klarheitsgrundsätze. Insbesondere darf keine Umfrage oder Aufgabe der Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung oder anderer Institutionen vorgetäuscht oder als Gesprächsbegründung benutzt werden, wenn der Zweck des Anrufs darin besteht, einen Verkauf einzuleiten oder einen Termin für ein Beratungsgespräch abzumachen.
  • Nennung von Namen, Firma und Zweck zu Beginn des Anrufs.
  • Verwendung von nicht unterdrückter und überprüfbarer Telefonnummer.
  • Angabe, woher Adresse und Telefonnummer stammt.
  • Keine suggestiven oder aggressiven Verkaufstechniken.
  • Einhaltung des Datenschutzgesetzes
  • Schriftliche Bestätigung von telefonischen Vertragsabschlüssen unter Gewährung eines Widerrufrechts innerhalb von 14 Tagen.
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